Gebäudecheck Rückbauobjekt

Das Angebot enthält:

- Begehung und Untersuchung des Gebäudes

- Auflistung der vorgefundenen Materialien mit möglicher Belastung

- Entnehmen von Materialproben und Kennzeichnen der Probestelle

- Auflistung der Materialproben mit Bild und Beschrieb

- Analyse der Proben mit Laborbericht

- Beurteilung und Bewertung von allfällig vorhandenen Bauschadstoffen

- Empfehlungen und allgemeine Informationen

-Zusammenfassung in gebundenem Schlussbericht

 

Auf Wunsch erhalten Sie von uns anschliessend auch eine Offerte für die Sanierungsarbeiten.

Wir übernehmen die Organisation und Koordination der Sanierung und arbeiten zusammen mit Suva anerkannten Partnerfirmen. Dank externen Partnern bieten wir unabhängige Dienstleistung ohne Interessenskonflikte. 

tl_files/bauschadstoffe/bilder/Allgemein/nur_logo_thumb.jpg Anfrage Bauschadstoffuntersuchung

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Seit 2009 gilt in der Schweiz die sogenannte Ermittlungspflicht für besonders gesundheits-gefährdende Stoffe. Diese schreibt u.a. die Abklärung auf Bauschadstoffe wie z.B. Asbest, PCB oder PAK bei Um- oder Rückbauarbeiten vor.

Besteht der Verdacht, dass solche Stoffe vorhanden sein können, müssen die Gefahren und Risiken eingehend ermittelt und erforderliche Massnahmen definiert werden.

Die Erfüllung der Ermittlungspflicht wird durch die Suva regelmässig überprüft. Wird bei einer Baustellenkontrolle festgestellt, dass der Ermittlungspflicht nicht nachgekommen wurde und das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann, kann dies zu einem Baustopp führen.

 

Auszüge aus dem Formular Asb Asbest, Baugesuch -  jgk.be (Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion)

Bei Asbestverdacht muss der Bauherr die verdächtigen Materialien in jedem Fall auf Asbest untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Wenn sich dieses Material als asbesthaltig erweist, muss die Bauherrschaft dafür besorgt sein, dass dieses von einer Spezialfirma fachgerecht entsorgt wird (zu Lasten Auftraggeber).

Auszüge aus Art. 60 Bau AV (Bauarbeitenverordnung) – Bestimmungen für Rückbau-/Abbrucharbeiten

Bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden. Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Staub, Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB), Gasen oder Chemikalien sowie Strahlen in Kontakt kommen.

Auszüge aus Art. 3 Bau AV - Planung von Bauarbeiten       

Der Unternehmer, der sich im Rahmen eines Werkvertrages als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung der Arbeit zu gewährleisten. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.